Satzung

Hier finden Sie unsere Vereinssatzung, die  über unsere Leitlinien und Ziele  informiert.

            Satzung jazz.grafing e.V.

Zuletzt genehmigt durch die Hauptversammlung am 9. Juli 2024 in Ebersberg. 

Alle Bezeichnungen sind geschlechtsneutral.
 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "jazz.grafing e.V. " (nachfolgend kurz "Verein" genannt). 
  2. Der Verein ist unter der Vereinsregisternummer VR 208580 eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts München. 
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Grafing bei München. 
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2   Zweck und Ziele 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung". 
  2. Der Verein dient der Förderung von Kunst und Kultur, mit dem Schwerpunkt Jazzmusik. 
  3. Diesen Zweck verwirklicht der Verein insbesondere durch:
    a) Durchführung von Konzerten, 
    b) Veranstalten von Workshops und Sessions zur Förderung des Musikernachwuchses
    c) Förderung und Unterstützung von lokalen Jazz-Musikgruppen 
    d) Mitgestaltung des öffentlichen Lebens im Landkreis Ebersberg durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art
    e) Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austauschs. 
     
  4. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt. 

 

§ 3    Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke 
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

 

 

§ 4   Mitgliedschaft
 

  1. Der Verein hat fördernde und ordentliche Mitglieder. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein bedarf eines schriftlichen1) Antrags beim Vorstand. Als förderndes Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt und fördern will. Als ordentliches Mitglied kann auf Antrag in den Verein aufgenommen werden, wer die Zwecke des Vereins anerkennt, fördern will und sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligt. Über den schriftlichen Antrag, der bei Personen unter 18 Jahren durch die/den Erziehungsberechtigten mitunterzeichnet sein muss, entscheidet der Vorstand. 
  2. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Bereits geleistete Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet. 
  3. Der Mitgliedsbeitrag für ordentliche Mitglieder wird von der Hauptversammlung festgelegt. Fördermitglieder leisten einen Mindestbeitrag in Höhe der Hälfte des Beitrags für ordentliche Mitglieder. 

 

§ 5    Organe 

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung und der Vorstand 

 

§ 6    Hauptversammlung 

  1. Die Hauptversammlung ist die einmal jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung. 
  2. Einladungen zur Einberufung von Hauptversammlungen erfolgen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung aller ordentlichen Mitglieder durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist berechtigt, soweit von Seiten des Mitglieds angegeben, die schriftliche Einladung auch an eine zuvor benannte E-Mail-Adresse zu senden. 
  3. Der Vorsitzende oder seine Stellvertreter können im Übrigen bei besonderem Bedarf im Interesse des Vereins eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zudem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies unter Angabe der Gründe für die Einberufung gegenüber dem Vorstand verlangt. Für die Einladungsfristen gilt Abs. 2. Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Einladungsfrist für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf eine Woche zu verkürzen, soweit dies wegen der besonderen Bedeutung und der Dringlichkeit erforderlich ist. 
  4. Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich einzureichen. Später gestellte Anträge werden erst in der darauffolgenden Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge bedürfen ansonsten der ausdrücklichen Zustimmung zur nachträglichen Zulassung zur Mitgliederversammlung durch die anwesenden Mitglieder. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen ist die Antragsfrist auf 3 Tage verkürzt. 1) Schriftlich beinhaltet auch nach gültiger Rechtslage zulässige digitale Formen 

    ANMERKUNG:  SCHRIFTLICH BEINHALTET NACH GÜLTIGER RECHTSLAGE
    AUCH ZULÄSSIGE DIGITALE FORMEN.
     
  5.  Die Hauptversammlung ist zuständig für die
    a) Wahl der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, 
    b) 
    Entgegennahme von Berichten des Vorstands sowie der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung der Haushaltsführung und vorgestellter Grundsätze für die künftige Finanzplanung des Vereins
    d) 
    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    e) 
    Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands, soweit diese ordentlich zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung vorgelegt werden
    f) 
    Entlastung des Vorstands
    g) Änderung der Satzung
    h) 
    Auflösung des Vereins. 
     
  6. Stimmberechtigt sind grundsätzlich nur alle ordentlichen Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden, jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. 
     
  7. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. 
     
  8. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. 
     
  9. Abstimmungen und Wahlen sind offen durchzuführen. Eine geheime Abstimmung hat dann zu erfolgen, wenn dies von mindestens der Hälfte der anwesenden ordentlichen Mitglieder gegenüber dem Sitzungsleiter verlangt wird. 
     
  10. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen ordentlichen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht wird.

 

§ 7  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dem Kassier und dem Schriftführer
     
  2. Der Vorstand kann bei entsprechendem Bedarf erweitert werden  
     
  3. Alle Vorstandsmitglieder sind zusätzlich die Stellvertreter des Vorsitzenden 
     
  4. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt. 
     
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Er führt die Geschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. 
     
  6. Der Vorstand tritt auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Die in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren. 

 

§ 8  Kassenprüfung

 

Die für zwei Jahre gewählten Kassenprüfer haben die Kassengeschäfte des Vereins nach Ablauf eines Kalenderjahres zu prüfen und hierfür einen Prüfungsbericht abzugeben. Das Prüfungsrecht der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Überprüfung eines ordentlichen Finanzgebarens, ordnungsgemäßer Kassenführung, Überprüfung des Belegwesens. Die Tätigkeit erstreckt sich auf die rein rechnerische Überprüfung, jedoch nicht auf die sachliche Rechtfertigung von getätigten Ausgaben. Aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch außerhalb der jährlichen Prüfungstätigkeit eine weitere Kassenprüfung aus begründetem Anlass vorgenommen werden. 

 

 

§ 9  Satzungsänderungen

 

Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Einladungen zur Mitgliederversammlung die vorgesehenen Satzungsänderungen als besonderen Tagesordnungspunkt aufzuführen und kurz zu begründen. 

 


§ 10 Auflösung des Vereins 

  1. Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindestens drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung aussprechen. 
  2. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen. Dieser muss Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung sein. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Grafing, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der musikalisch-kulturellen Aufgaben zu verwenden hat. 
  4. Für den Fall der Durchführung einer Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft. 

 

 

 

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